AGB

§ 1 GELTUNGSBEREICH§ 2 ANGEBOT UND AUFTRAGSERTEILUNG§ 3 LEISTUNGSUMFANG§ 4 SCHWEIGEPFLICHT§ 5 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS§ 6 VERGÜTUNG§ 7 GEWÄHRLEISTUNG§ 8 FEHLERKLASSEN§ 9 HAFTUNG§ 10 VERJÄHRUNG§ 11 EINRÄUMUNG VON NUTZUNGSRECHTEN§ 12 HÖHERE GEWALT§ 13 LIEFERZEIT, KORREKTUREN UND ABNAHME§ 14 KÜNDIGUNG§ 15 ZURÜCKBEHALTUNG UND AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN§ 16 REFERENZEN§ 17 SONSTIGES

§ 1 Geltungsbereich

(1.1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Jamit Labs GmbH, im Folgenden „Jamit“, Haid-und-Neu-Str. 18, 76131 Karlsruhe und dem Auftraggeber für alle Rechtsgeschäfte, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und künftiger Geschäftsverbindung soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

(1.2) Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich nach Eingang widersprochen wird.

§ 2 Angebot und Auftragserteilung

(2.1) Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Alle Preise gelten netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2.2) Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per E-Mail erfolgen. Bestellungen des Auftraggebers werden seitens der Jamit durch schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Bestätigung durch Rechnung per E-Mail oder Briefpost angenommen. Internet- Bestellungen (durch E-Mail/Formularversand) sind auch ohne Unterschrift für den Auftraggeber bindend.

§ 3 Leistungsumfang

(3.1) Die von der Jamit zu erbringende Leistungen können insbesondere sein:

  • Erstellung von Individualsoftware
  • Verbesserung von bestehenden Systemen und Plattformen
  • Wartung von Servern
  • Pflege und Wartung von Apps
  • Analyse im Bereich UX/UI
  • Erstellung von UX/UI Konzepten
  • Beratung für mobile Lösungen
  • Durchführung von Workshops
  • Projektmanagement
  • Sonstige Dienstleistungen

(3.2) Die Jamit darf zur Leistungserbringung Dritte einsetzen.

(3.3) Nicht Gegenstand des Auftrages sind die Beratungen in Rechts-, Versicherung- oder Steuerfragen

§ 4 Schweigepflicht

(4.1) Besteht zwischen den Vertragspartnern keine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung, werden sie gleichwohl über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese nicht weitergeben oder auf sonstige Art verwerten.

(4.2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Vertragspartner vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(4.3) Die Vertragspartner werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Vertragspartner nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(4.4) Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten durch die Jamit für den Auftraggeber verarbeitet, erhoben oder genutzt werden, verpflichten sich die Vertragspartner, einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne des Art. 28 DSGVO zu schließen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(5.1) Die Jamit erbringt ihre Leistungen auf Grundlage der vom Auftraggeber vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch, soweit erforderlich, praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß. Die Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche können zu Termin- und Preisänderungen führen.

(5.2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Jamit bei der Durchführung der Beratung nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind.

(5.3) Der Auftraggeber hat von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Für den Fall, dass die Jamit von Dritten wegen derartiger Inhalte in Anspruch genommen wird, wird der Auftraggeber der Jamit vollkommen schad- und klaglos halten.

(5.4) Soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch Verzögerungen in der Leistungserbringung durch Jamit eintreten, verschieben sich Leistungszeiträume, die die Vertragspartner vereinbart haben, um eine angemessene Zeit.

(5.5) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung durch die Jamit, so gilt dies als "wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung des Vertrages durch Jamit im Sinne von § 627 BGB. Die Jamit behält ihren Anspruch auf Ersatz der ihr durch den Verzug entstandenen Mehraufwendungen, sowie des entstandenen Schadens. Dies gilt auch, wenn die Jamit von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 6 Vergütung

(6.1) Wenn die Vertragspartner nichts Abweichendes vereinbart haben, wird die Tätigkeit der Jamit nach Aufwand vergütet. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachter Arbeitszeit.

(6.2) Die Abrechnung der Reisekosten orientiert sich am tatsächlichen Aufwand. Angefallene und nachgewiesene Kosten für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel sind Jamit zu erstatten.

Reise- und Fahrtzeiten werden, wenn die Dienstleistung nicht am Sitz der Jamit erfolgt, mit 50% des jeweiligen Stunden- bzw. Honorarsatzes berechnet. Gesprächs- und Verhandlungszeiten mit Dritten werden mit den jeweiligen Stunden- bzw. Honorarsätzen für Beratungszeit berechnet.

Die Wahl des Verkehrsmittels bleibt der Jamit vorbehalten, wobei Jamit Fahrtkosten nach den jeweils kürzesten Entfernungen berechnet sowie Reisen, deren Kosten ein vernünftiges Verhältnis zum gesamten Honoraraufwand überschreiten, nur mit Einwilligung des Auftraggebers durchführt.

(6.3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Forderungen der Jamit innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig.

Gelieferte Waren bzw. erstelltes Design und Scripts sowie alle damit verbundenen Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Jamit.

(6.4) Einzelheiten zur Zahlungsweise sowie zur Erstattung von Auslagen für Mehrfachfertigung von Berichten, Berechnungen etc. sind im Auftrag schriftlich zu vereinbaren. Nach Abschluss des Auftrages erteilt Jamit dem Auftraggeber eine Abschlussrechnung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

(6.5) Jamit ist berechtigt das Firmenlogo der Jamit sowie einen Texthinweis wie etwa "Webdesign und Webprogrammierung" mit Link zur Webseite der Jamit auf der Webseite des Auftraggebers zu platzieren, vorausgesetzt Jamit hat wesentlich zur Erstellung dieser Webseite, ihres Designs oder anderer wesentlicher Abläufe beigetragen.

§ 7 Gewährleistung

(7.1) Soweit Jamit die Erstellung von Software schuldet, gilt Folgendes: Die Jamit gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die Jamit dadurch Gewähr, dass sie nach ihrer Wahl dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft. Der Auftraggeber unterrichtet die Jamit unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (zB Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Die Jamit unterstützt den Auftraggeber bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.

(7.2) Soweit die Vertragspartner eine Beschaffenheit vereinbart haben, gewährleistet die Jamit, dass die vertraglichen Leistungen diese vereinbarte Beschaffenheit haben. Sie sind nicht mit Mängeln behaftet, die Eignung für die gewöhnliche oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung aufhebt oder mindert.

(7.3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglichen Leistungen bei Gefahrübergang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen und diese der Jamit innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Zeigt der Auftraggeber Mängel nicht innerhalb dieser Frist an, gelten diese Vertragsergebnisse als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mangel unverzüglich anzuzeigen; anderenfalls gilt das Vertragsergebnis auch insoweit als genehmigt.

(7.4) Die Jamit beseitigt fristgerecht angezeigte Mängel im Rahmen der technischen Möglichkeiten nach den Regelungen in Nr. 8. Die konkrete Art der Mangelbeseitigung steht im Ermessen der Jamit. Die Jamit kann die Nachbesserung mehrfach versuchen.

(7.5) Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler etc. in Notizen, Protokollen, Berechnungen und Angeboten etc.) können durch die Jamit jederzeit berichtigt werden, auch gegenüber Dritten. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlichen Mängel ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber der Jamit gerügt werden.

§ 8 Fehlerklassen

(8.1) Soweit die Jamit Softwarepflege schuldet, gelten die nachfolgenden Regelungen.

(8.2) Mängel werden den folgenden Fehlerklassen zugeordnet:

a. Fehlerklasse 1 (Gravierende Fehler): Die ordnungsgemäße Nutzung der Software oder wesentlicher Teile ist ausgeschlossen. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

b. Fehlerklasse 2 (Erhebliche Fehler): Die Nutzung der Software oder wesentlicher Teile ist derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit der Software nur mit nicht unerheblichem Aufwand möglich ist oder ein Einsatz der Software ein nicht zumutbares Risiko für die ordnungsgemäße Funktion eines Parallelsystems darstellt. Eine kurzfristige Abhilfe ist erforderlich.

c. Fehlerklasse 3 (Sonstige Fehler): Die Nutzung ist nicht wesentlich beeinträchtigt, eine Behebung ist zwar notwendig, jedoch nicht dringlich.

(8.3) Die Zeitspanne, bis zu deren Ablauf die Jamit mit der Behebung des Fehlers begonnen haben muss (Reaktionszeit) beginnt mit Eingang der Fehlermeldung beim Auftragnehmer. Diese Zeitspanne und die Zeitspanne, bis zu deren Ablauf der Fehler behoben sein muss (Bearbeitungszeit), werden wie folgt vereinbart:

a. Fehlerklasse 1: Die Jamit beginnt alsbald, um zumindest das Problem in eine niedrigere Fehlerklasse zu verschieben. Spätestens nach drei vollen Werktagen soll kein Fehler der Klasse 1 mehr vorliegen.

b. Fehlerklasse 2: Die Jamit beginnt spätestens mit Beginn des nächsten Werktags, um das Problem in die Fehlerklasse 3 zu verschieben.

c. Fehlerklasse 3: Die Jamit beseitigt den Fehler spätestens mit der nächsten Programmversion.

(8.4) Eine Verschiebung in eine niedrigere Fehlerklasse kann auch dadurch erreicht werden, dass die Jamit Möglichkeiten zur Problemvermeidung oder -umgehung aufzeigt.

(8.5) Die Zuordnung der einzelnen Mängel zu einer Fehlerklasse erfolgt im Einvernehmen der Vertragspartner.

§ 9 Haftung

(9.1) Die Jamit haftet unbeschränkt

a. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

b. für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c. im Rahmen gesetzlich zwingend vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung (z.B. nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes) sowie

d. im Umfang einer von Jamit übernommenen Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

(9.2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der Jamit der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(9.3) Eine weitergehende Haftung der Jamit besteht, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, nicht.

(9.4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der Jamit sowie für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(9.5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherungen durchzuführen.

§ 10 Verjährung

(10.1) Die Verjährungsfrist beträgt

a. bei Sachmängeln für Ansprüche auf Rückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung, jedoch für innerhalb der Verjährungszeit ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

b. bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

c. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die Produkte herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;

d. bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

(10.2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. In den in Nr. 9.1 genannten Fällen gilt Nr. 10.1 nicht.

§ 11 Einräumung von Nutzungsrechten

(11.1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Fall, dass Jamit für den Auftraggeber ein Werk herstellt, an dem Urheberrechte entstehen.

(11.2) Die Jamit räumt dem Auftraggeber ein einfaches Recht zur Nutzung des Werks im eigenen Geschäftsbetrieb für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ein. Die Nutzung durch mit dem Auftraggeber verbundene Dritte bedarf der Zustimmung der Jamit.

(11.3) Die Jamit räumt die Nutzungsrechte nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung mit Abnahme des Werks durch den Auftraggeber ein.

(11.4) Wenn das Werk Software ist, übergibt Jamit dem Auftraggeber die Software im Objektcode. Die Jamit schuldet nicht die Übergabe des Quellcodes.

(11.5) Wenn das Werk Open-Source-Softwarekomponenten enthält, teilt Jamit dem Auftraggeber mit, unter welcher Lizenz diese stehen. Die Jamit räumt Nutzungsrechte an Open-Source-Softwarekomponenten nur in dem Umfang ein, den die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen vorsehen.

§ 12 Höhere Gewalt

(12.1) Ereignisse höherer Gewalt, die der Jamit die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die Jamit, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Jamit unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.

(12.2) Wenn Dritte, von denen die Jamit für die Ausführung des Auftrages abhängig ist, ihre Dienste für Jamit unter Hinweis auf höhere Gewalt einstellen, und somit nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, gilt diese Nicht- oder nicht rechtzeitige Erfüllung seitens dieser Dritten auch für die Jamit selbst als höhere Gewalt gegenüber dem Auftraggeber.

§ 13 Lieferzeit, Korrekturen und Abnahme

(13.1) Liefertermine bedürfen der Vereinbarung. Liefertermine verschieben sich um den Zeitraum zwischen der Benachrichtigung des Auftraggebers zur Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen etc. und der Stellungnahme des Auftraggebers. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Bei Lieferungsverzug ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

(13.2) Wenn grafische Arbeiten oder die Herstellung von Designs oder Software zu einem Pauschalpreis vereinbart ist, umfasst diese Pauschale auch Korrekturen und Änderungen bis zu einem Arbeitsaufwand, der 10 % der Pauschale entspricht. Bei Überschreitung wird Jamit den Auftraggeber im Voraus informieren und sich mit ihm abstimmen. Änderungsverlangen bedürfen der Textform.

(13.3) Bei Leistungen, die der Abnahme unterliegen, darf der Auftraggeber die Abnahme nur verweigern, wenn gemäß Nr. 8 ein Fehler der Klasse 1 oder 2 vorliegt. Geht in einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe der Projektergebnisse keine detaillierte schriftliche Mängelrüge ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben.

§ 14 Kündigung

(14.1) Soweit die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, gelten folgende Kündigungsfristen:

a. Jede Partei kann Wartungs- und Softwarepflegeverträge mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende kündigen. Mangels Kündigung verlängert sich der Vertrag um den ursprünglichen Vertragszeitraum.

b. Jede Partei kann Projektverträge mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalendermonatsende kündigen. Wenn die Parteien im Projektvertrag eine Vertragslaufzeit oder einen Projektzeitraum bestimmt haben, ist eine Kündigung frühestens zur Hälfte dieser Vertragslaufzeit oder dieses Projektzeitraums zulässig.

c. Jede Partei kann Rahmenverträge mit einer Frist von 3 Monaten zum Kalendermonatsende kündigen.

(14.2) Jede Erklärung im Zusammenhang mit einer Kündigung und jede sonstige Erklärung, mit welcher der Leistungsaustausch oder der Vertrag beendet oder die Beendigung vorbereitet wird, bedarf zur Wirksamkeit der Textform.

§ 15 Zurückbehaltung und Aufbewahrung von Unterlagen

Bis zur vollständigen Begleichung der Forderung hat die Jamit an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.

§ 16 Referenzen

Die Jamit ist berechtigt, in ihren Publikationen auf die Geschäftsbeziehungen zum Auftraggeber sowie auf die damit in Zusammenhang stehenden Eckdaten von laufenden und beendeten Projekten und Aufträgen des Auftraggebers auf der Website und den Räumlichkeiten hinzuweisen.

§ 17 Sonstiges

(17.1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(17.2) Erfüllungsort und ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz der Jamit.

(17.3) Der Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.

(17.4) Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(17.5) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(17.6) Soweit dieser Vertrag die Schriftform vorschreibt, genügt auch die Textform.